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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluß
1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge.
Abweichende oder in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthaltene
Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
II. Liefergegenstand, Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht
ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke.
2. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber demAusstellungsstück bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendetenMaterialien (Massivhölzer, Furniere,
Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.
3. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Frontflächen. Die
Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist handelsüblich und zulässig.
III. Lieferung, Gefahrübergang
Lieferung erfolgt ab Vöhrenbach auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
IV. Lieferfrist, Lieferhindernisse, Rücktritt
1.Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer schriftlich
angemessene Nachfrist zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
Nachfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Für die Haftung des Verkäufers bei
Lieferverzug gilt Ziff. VIII.
2. Die Lieferfrist verlängert sichangemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren,
bei Vertragsabschluß dem Verkäufer nicht bekannten Hindernissen, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung
der geschuldeten Leistung vonEinfluß sind. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei
Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem
Käufer baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert oder
feststeht, daßsie länger als zwei Monate dauern wird, können sowohl der Verkäufer als auch
der Käufer vomVertrag zurücktreten.
3. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten
Ware eingestellt hat oder sonstige Fälle höherer Gewalt die Lieferung unmöglich machen und
gleichartige Ware nicht beschafft werden kann. Über derartige Umstände hat der Verkäufer
den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Käufer über die für seine
Kreditwürdigkeit wesentlichenTatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den
Leistungsanspruch des Verkäufers zu gefährden geeignet sind oder wenn eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eingetreten ist.
V. Preise, Zahlung, Abnahmeverzug
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Umsatzsteuer.
2. Zusätzliche Leistungen, dienicht imKaufpreis enthalten sind, wie z. B. Transport,
Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom
Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 6 %p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich
niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Die Rechte des Verkäufers aus Ziff.V Abs.
5 und 6 bleiben unberührt.
4. Eine Aufrechnung oder die wie eine Aufrechnung wirkende Zurückbehaltung von Zahlungen
ist nur wegen vom Verkäufer anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder
rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.
5. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so
kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und vom
Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadens-ersatzanspruches kann
der Verkäufer zur Abgeltung des entgangenen Gewinns eine Entschädigung in Höhe von
25 %des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens (z. B. bei Sonderan-fertigungen) bzw. eines wesentlich niedrigeren
tatsächlichen Schadens unbenommen.
6. Tritt der Verkäufer gemäß Absatz 5 vom Vertrag zurück, kann er für die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauch-nahme der Ware entstandeneWertminderung eine
pauschalierte Entschädigung ohne Nachweis wie folgt verlangen:
- Bei Möbeln (mit Ausnahme von Polsterwaren) beträgt die pauschalierte Entschädigung für
jede abgelaufene Woche nach Lieferung derWare 1%des Kaufpreises ohne Abzüge.
- Bei Polsterwaren beträgt diepauschalierte Entschädigung für jede abgelaufene Woche
nach Lieferung der Ware 2%des Kaufpreises ohne Abzüge.
Die pauschalierte Entschädigung darf insgesamt höchstens 100%des Kaufpreises betragen.
Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis einer höheren Wertminderung bzw. einer
wesentlich niedrigeren tatsächlichen Wertminderung unbenommen.
7. Ist der Käufer mit der Abnahme der Liefergegenstände in Verzug, hat er ferner die
anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu ersetzen.
VI. Gewährleistung
1. Der Käufer kann als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Die Art der
Nacherfüllung ist sachgerecht und unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zu
bestimmen. Ist der Verkäufer zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die
der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt insonstiger Weise die Nachbesserung/
Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn
unzumutbar sind, nach seinerWahl berechtigt, von demVertrag zurückzutreten oder den
Kaufpreis zu mindern.
2. Soweit es sich bei dem Vertrag weder um einen Ratenlieferungsvertrag noch umeinen mit
einemVerbraucherdarlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag handelt, kann imFall des
Rücktritts des Käufers der Verkäufer für die vomKäufer gezogenen Nutzungen eine
pauschalierte Entschädigung ohne Nachweis wie folgt verlangen:
- Bei Möbeln (Ausnahme Polsterwaren) beträgt die pauschalierte Entschädigung für jede
abgelaufeneWoche nach Ingebrauchnahme der Ware 0,55 %des Kaufpreises ohne
Abzüge.
- Bei Polsterwaren beträgt die pauschalierte Entschädigung für jede abgelaufeneWoche
nach Ingebrauchnahme der Ware 0,7 % des Kaufpreises ohne Abzüge.
Diese pauschalierte Entschädigung darf unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Ingebrauchnahme
höchstens 55 % des Kaufpreises bei Möbeln (Ausnahme Polsterwaren) bzw.
70 %des Kaufpreises bei Polsterwaren betragen. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, daß
er keine Nutzungen oder Nutzungen nur in geringerem Ausmaß tatsächlich gezogen hat. Die
gesetzliche Pflicht des Käufers zum Ersatz der Wertminderung, die infolge übermäßigen
Gebrauchs eingetreten ist, bleibt unberührt.
3. Keine Gewährleistungsrechte bestehen bei Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie
z. B. Schäden, die beimKäufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung
der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung
entstanden sind.
4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Diese
Verjährungsfrist gilt auch bei auf Schadensersatz gerichteten Sachmängelansprüchen in den
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer vomVerkäufer zu
vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; ansonsten beträgt die
Verjährungsfrist für auf Schadensersatz gerichtete Sachmängelansprüche ein Jahr.
5. Für Schäden aufgrund von Sachmängeln des Liefergegenstandes haftet der Verkäufer nur
in den in Ziff. VIII genannten Grenzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem
geschlossenen Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen (z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten,
Zinsen) das Eigentum an den geliefertenWaren vor. Bei Lieferung mehrerer
Sachen zum Gesamtpreis bleibt bis zu dessen vollständiger Zahlung das Eigentum an allen
Sachen vorbehalten. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst
ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und der Verkäufer über den Betrag ohne
Regreßrisiken verfügen kann. Soweit mit dem Käufer Zahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-
Verfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des
von demVerkäufer ausgestellten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die
Gutschrift des erhaltenen Schecks bei dem Verkäufer.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und demVerkäufer
bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten;
eine Verletzung dieser Pflicht verschafft dem Verkäufer das Recht zumRücktritt vom
Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere imRahmen einer Drittwiderspruchsklage
zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
4. Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung
des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos
aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Falle einer Insolvenz des Geschäftspartners des
Käufers den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der
Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, an den Verkäufer abgetretene Forderungen für
Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in einem solchen
Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu
machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung dient zur Absicherung der Forderung
(einschließlich der Nebenforderungen) aus demmit demKäufer bezüglich der jeweiligen
Vorbehaltsware geschlossenen Vertrag.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer nach den vorgenannten
Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird der Verkäufer insoweit Sicherheiten nach
eigenerWahl auf Verlangen des Käufers freigeben. Die vorstehend genannte
Deckungsgrenze von 110 %erhöht sich, soweit der Verkäufer bei der Verwertung des
Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung
des Käufers an den Verkäufer entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
VIII. Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu
vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Verkäufer für Schäden
nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei
Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer vom Verkäufer zu vertretenden
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt der Verkäufer imübrigen mit einfacher
Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist seine Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind
Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen
unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so daß der Verkäufer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Käufers haftet.
2. Soweit die Haftung des Verkäufers aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
3. Für die Verjährung der Haftungsansprüche des Käufers gegenüber demVerkäufer gilt Ziff. VI Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 entsprechend, soweit es nicht umAnsprüche aus unerlaubter Handlung
oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.
IX. Gerichtsstand
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand imInland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zumZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte
und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art – auch für Wechsel- und
Scheckstreitigkeiten – Vöhrenbach. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.








